„Der GKV-Spitzenverband hat mit Wirkung ab dem 01.01.2011 Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgegeben.
Anlass der nunmehr 16. Fortschreibung ist der Entfall der Weiterbildungsverpflichtung Stoma für alle Mitarbeitenden und fachlichen Leitungen, die entweder über eine berufliche Qualifikation als Orthopädietechnikerin oder Orthopädietechniker oder als Orthopädietechnikmeisterin oder -meister verfügen. Entsprechende Qualifikationsanforderungen ergeben sich bereits aus dem Berufsbild der genannten Branche.
Die neuen Empfehlungen stehen als Download zur Verfügung. Sie sind ab dem 10. Oktober 2023 anzuwenden und lösen die bisherigen Empfehlungen ab.“