Die 3 Arten der Präqualifizierung.
Grundsätzliche Unterscheidungen der Präqualifzierungen
Die Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern vom 29. März 2010 unterscheidet grundsätzlich 3 Arten der Präqualifizierung.
Erst-Präqualifizierung und Überwachungsaudit
Nachweis des Leistungserbringers über Eignung
Mit der Erst-Präqualifizierung weist der Leistungserbringer nach, dass er die gesetzlich geforderte Eignung verfügt, Hilfsmittel in der geforderten Form herzustellen, abzugeben und/oder anzupassen. Grundlage bildet dabei das Hilfsmittelverzeichnis und dessen Produktgruppen. Das Präqualifizierungsverfahren betrifft dabei alle Unternehmensstätten und Filialen des Leistungserbringers.
Die Prüfkriterien richten sich nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes. Zu prüfen sind dabei die Bereiche Allgemeine Anforderungen (z.B. berufsrechtliche Voraussetzung; Insolvenzfreiheit; etc.), sachliche/hilfsmittelspezifische Anforderungen (z.B. Werkstattausstattung; Lagermöglichkeiten; spezifische Einrichtungen; etc.) und berufliche Anforderungen (z.B. Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter). Der Kriterienkatalog ist in unserem Downloadbereich einsehbar.
Die erfolgreich durchlaufene Erst-Präqualifizierung ist für die Dauer von 5 Jahren gültig. Nach 18 Monaten bzw. 36 Monaten sind Überwachungsaudits vorgesehen.
Re-Präqualifizierung
Erneuter Nachweis des Leistungserbringers
Vor Ablauf der bestehenden Präqualifizierung muss der Leistungserbringer erneut nachweisen, dass er den Anforderungen zur Abgabe von Hilfsmitteln entspricht. Dazu sind bis 6 Monate vor Fristende die erforderlichen Prüfungsunterlagen erneut der Präqualifizierungsstelle zur Prüfung vorzulegen.
Änderungen einer bestehenden Präqualifizierung
Bei maßgeblichen Änderungen im Geschäftsbetrieb
Wenn sich in Ihrem laufenden Geschäftsbetrieb maßgebliche Änderungen ereignen (z.B Wechsel des Firmeninhabers; Umzug der Betriebsstätte; etc.) muss die Präqualifizierungstelle unterrichtet werden. In diesem Fall ist für die Änderungen der Nachweis zu erbringen, dass auch weiterhin alle Anforderungen erfüllt bleiben.
Maßgebliche Änderungen, die Sie Ihrer Präqualifizierungsstelle anzeigen müssen, liegen vor
- bei Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens
- bei Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für den Leistungserbringer verantwortlichen Person
- bei Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird
- bei maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V berühren
- bei Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangsqualifikation dieses nicht umfasst
- bei Auflösung des Unternehmens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet
- bei Änderungen, die in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V als maßgeblich gekennzeichnet sind