Einschränkungen erteilter Präqualifizierungen
Unter Umständen kann die erfolgreiche Präqualifizierung eingeschränkt werden.
Die Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern vom 29. März 2010 schreibt vor, dass unter bestimmten Umständen eine bereits erfolgte Präqualifizierung auch nachträglich eingeschränkt und widerrufen werden kann.
Gründe dafür liegen vor, wenn:
- sich herausstellt, dass der Leistungserbringer unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat
- der Leistungserbringer nicht fristgerecht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt
- der Leistungserbringer einen Nachunternehmer einsetzt, der unmittelbar mit der Leistungserbringung und Hilfsmittelversorgung betraut wird, von dem der Leistungserbringer weiß oder hätte wissen müssen, , dass dieser weder präqualifiziert ist noch die Anforderungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt.